Vollmacht und Erklärung des Vertreters

Allgemeine Informationen

Eine Vollmacht („POA“) ermächtigt eine Person:

  • einen Steuerzahler vor dem Finanzamt zu vertreten; und
  • vertrauliche Steuerinformationen des Steuerzahlers zu erhalten und einzusehen; und
  • alle Handlungen auszuführen, die der Steuerzahler ausführen kann, sofern in der Vollmacht nicht anders vermerkt.

Ein Vertreter muss eine gültige Vollmacht haben, um eine der oben genannten Handlungen vornehmen zu können.

Weitere Informationen finden Sie in der Vollmachtsrichtlinie des Ministeriums und in den häufig gestellten Fragen zur Vollmacht.

Bezahlte Vorbereiter

Das Finanzministerium akzeptiert die Unterschrift eines bezahlten Vorbereiters auf einer Steuererklärung als Ermächtigung, bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf diese Steuererklärung zu besprechen, z. B. Veranlagungs- und Anpassungsmitteilungen, Informationen, die in der Steuererklärung enthalten sind oder fehlen, und Informationen über eine Erstattung oder Zahlung. Ab dem Steuerjahr 2018 enthalten bestimmte Formulare ein Kontrollkästchen, mit dem die Steuerbehörde ermächtigt wird, das betreffende Steuerformular und seine Anlagen mit dem auf der Steuererklärung aufgeführten Steuerberater zu besprechen. Das Kästchen muss angekreuzt werden, damit das Ministerium das anwendbare Steuerformular und seine Anlagen mit dem bezahlten Vorbereiter besprechen kann.

Mit Ausnahme von zertifizierten Dienstleistern, die einen Vertrag mit dem Sekretär gemäß N.C. Gen. Stat. §105-164.42I einen Vertrag mit dem Sekretär geschlossen haben, gilt diese Befugnis nur für einen einzelnen bezahlten Steuerersteller, nicht für ein Unternehmen, und umfasst nicht die Erörterung von Prüfungsaktivitäten oder Anträge auf Überprüfung vorgeschlagener Veranlagungen oder vorgeschlagener Verweigerungen von Erstattungen. Für diese Angelegenheiten ist das Formular GEN-58, Vollmacht und Erklärung des Vertreters, einzureichen.

In Bezug auf Bundessteuerinformationen, die dem Ministerium gemäß unserem Austauschabkommen mit dem Internal Revenue Service zur Verfügung gestellt werden, ist es uns untersagt, solche Informationen mit einem Vertreter zu erörtern, wenn der Steuerzahler nicht ausdrücklich schriftlich dazu ermächtigt wurde.

Vollmacht für Konkursangelegenheiten

Aufgrund der speziellen Natur des Konkursrechts stellen wir das Formular GEN-58B, Vollmacht für Konkursangelegenheiten, zur Verfügung. Steuerzahler und andere Personen, die mit Konkursangelegenheiten zu tun haben, sollten dieses Formular verwenden, um konkursbezogene Erklärungen und Informationen anzufordern.

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