Es ist ungesetzlich für jede Person, die im Handel tätig ist, im Rahmen dieses Handels entweder direkt oder indirekt eine Preisdiskriminierung zwischen verschiedenen Käufern von Waren gleicher Güte und Qualität vorzunehmen, wenn einer oder mehrere der Käufe, die von einer solchen Diskriminierung betroffen sind, im Handel erfolgen, wenn diese Waren zum Gebrauch, Verbrauch, oder zum Weiterverkauf innerhalb der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Territorien oder des District of Columbia oder einer Inselbesitzung oder eines anderen Ortes, der der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten unterliegt, verkauft werden, und wenn eine solche Diskriminierung zur Folge haben kann, dass der Wettbewerb erheblich eingeschränkt wird oder ein Monopol in irgendeinem Handelszweig geschaffen wird oder der Wettbewerb mit einer Person, die eine solche Diskriminierung entweder gewährt oder wissentlich in Anspruch nimmt, oder mit den Kunden einer dieser Personen geschädigt, zerstört oder verhindert wird: Unter der Voraussetzung, dass keine der hierin enthaltenen Bestimmungen Preisunterschiede ausschließt, die lediglich Unterschiede in den Herstellungs-, Verkaufs- oder Lieferkosten berücksichtigen, die sich aus den unterschiedlichen Methoden oder Mengen ergeben, in denen solche Waren an solche Käufer verkauft oder geliefert werden: Die Federal Trade Commission kann jedoch nach ordnungsgemäßer Untersuchung und Anhörung aller interessierten Parteien für bestimmte Waren oder Warenklassen Mengengrenzen festsetzen und festlegen und diese nach eigenem Ermessen ändern, wenn sie feststellt, dass die Zahl der verfügbaren Käufer in größeren Mengen so gering ist, dass die Differenzierung aufgrund dieser Mengen eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstellt oder ein Monopol in irgendeinem Handelszweig fördert; das Vorstehende ist dann nicht so auszulegen, dass Differenzierungen aufgrund von Mengenunterschieden, die größer sind als die so festgesetzten und festgelegten, zulässig sind: Und weiterhin vorausgesetzt, daß nichts in diesem Artikel Personen, die im Handel mit Waren, Gütern oder Handelswaren tätig sind, daran hindert, ihre eigenen Kunden in redlichen Geschäften und ohne Handelsbeschränkung auszuwählen: Und weiterhin vorausgesetzt, daß nichts in diesem Artikel Preisänderungen von Zeit zu Zeit verhindert, wenn diese auf sich ändernde Bedingungen zurückzuführen sind, die den Markt für die betreffenden Waren oder deren Marktfähigkeit beeinflussen, wie z. B. tatsächliche oder drohende Verschlechterung verderblicher Waren, Veralterung saisonaler Waren, Notverkäufe im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder Verkäufe in gutem Glauben bei Einstellung des Geschäfts mit den betreffenden Waren.

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