NEVADA

Nev. Rev. Stat. §§ 613.130, 613.230, 613.250 bis 613.300

Titel 53. Arbeit und Arbeitsbeziehungen

Kapitel 613. Beschäftigungspraktiken
Verschiedene Bestimmungen

§ 613.130. Rechtswidrige Vereinbarungen über die Mitgliedschaft in
Arbeitsorganisationen als Bedingung für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung; Strafe

1. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet „Arbeitsorganisation“ eine Organisation jeglicher Art oder eine Agentur oder ein Komitee oder ein Plan zur Vertretung von Arbeitnehmern, an denen
Arbeitnehmer beteiligt sind und die zu dem Zweck bestehen, ganz oder teilweise mit Arbeitgebern über Beschwerden, Arbeitskonflikte, Löhne, Lohnsätze, Arbeitszeiten oder Arbeitsbedingungen zu verhandeln.
2. Es ist rechtswidrig, wenn eine Person, ein Unternehmen oder eine Körperschaft eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung trifft oder abschließt, nach der ein Angestellter einer solchen Person, eines solchen Unternehmens oder eine Person, die in das Arbeitsverhältnis einer solchen Person, eines solchen Unternehmens oder einer solchen Körperschaft eintreten will, als Bedingung für die Fortsetzung oder Erlangung eines solchen Arbeitsverhältnisses verpflichtet wird, nicht Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation zu werden oder zu bleiben, oder verpflichtet wird, Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation zu werden oder zu bleiben.

3 Jede Person oder Personen, Firma oder Firmen, Körperschaft oder Körperschaften, die die Bestimmungen dieses Abschnitts verletzen, machen sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. (In Kraft getreten 1911, geändert 1967.)

RECHT AUF ARBEIT

§ 613.230. Definition des Begriffs „Arbeitsorganisation“.

Im Sinne von NRS 613.230 bis einschließlich 613.300 bezeichnet der Begriff „Arbeitsorganisation“ eine Organisation jeglicher Art oder eine Agentur oder ein Komitee oder einen Plan zur Vertretung von Arbeitnehmern, an der/dem sich Arbeitnehmer beteiligen und die/der zu dem Zweck besteht, sich ganz oder teilweise mit Arbeitgebern in Bezug auf Beschwerden, Arbeitskonflikte, Löhne, Lohnsätze, Arbeitszeiten oder andere Arbeitsbedingungen auseinanderzusetzen. (Verabschiedet am 4. November 1952)

§ 613.250. Vereinbarungen, die eine Beschäftigung aufgrund der Nichtmitgliedschaft in einer Arbeitsorganisation verbieten, sind verboten.

Niemandem darf die Möglichkeit verweigert werden, aufgrund der Nichtmitgliedschaft in einer Arbeitsorganisation eine Beschäftigung zu erhalten oder zu behalten, oder der Staat oder eine Unterabteilung davon oder ein Unternehmen, eine Einzelperson oder eine Vereinigung jeglicher Art darf eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung eingehen, die eine Person aufgrund der Nichtmitgliedschaft in einer Arbeitsorganisation von der Beschäftigung oder der Fortsetzung der Beschäftigung ausschließt. (Verabschiedet bei den allgemeinen Wahlen 1952.)

§ 613.260. Bestimmte Verträge werden für rechtswidrig und nichtig erklärt.

Jede Handlung oder jede Bestimmung in einer Vereinbarung, die gegen NRS 613.230 bis einschließlich 613.300 verstößt, ist rechtswidrig und nichtig. Jeder Streik oder jede Streikpostenbesetzung mit dem Ziel, einen Arbeitgeber zum Abschluss einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung zu zwingen oder zu veranlassen, die gegen NRS 613.230 bis einschließlich 613.300 verstößt, dient einem illegalen Zweck. (Verabschiedet bei den allgemeinen Wahlen 1952.)

§ 613.270. Es ist verboten, eine Person zu zwingen, einer Arbeitsorganisation beizutreten oder gegen ihren Willen zu streiken oder ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben.

Es ist ungesetzlich, wenn ein Angestellter, eine Arbeitsorganisation oder ein leitender Angestellter, ein Vertreter oder ein Mitglied einer solchen Organisation eine Person dazu zwingt oder versucht, sie dazu zu zwingen, einer Arbeitsorganisation beizutreten oder gegen ihren Willen zu streiken oder ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben, indem er ihr mit einem Eingriff in ihre Person, ihre unmittelbare Familie oder ihren Besitz droht oder diesen tatsächlich vornimmt. (Verabschiedet bei den allgemeinen Wahlen 1952.)

§ 613.280. Verschwörung.

Jede Kombination oder Verschwörung von zwei oder mehr Personen, die darauf abzielt, die Entlassung einer Person zu bewirken oder zu bewirken, dass ihr die Beschäftigung verweigert wird, weil sie nicht Mitglied einer Arbeitsorganisation ist, indem sie eine andere Person dazu veranlasst oder versucht, sie dazu zu veranlassen, die Zusammenarbeit mit einer solchen Person zu verweigern, ist illegal. (Verabschiedet bei den allgemeinen Wahlen 1952.)

§ 613.290. Haftung für Schadenersatz.

Jede Person, die gegen eine Bestimmung von NRS 613.230 bis einschließlich 613.300 verstößt oder eine Vereinbarung eingeht, die eine Bestimmung enthält, die durch NRS 613.230 bis einschließlich 613.300, einschließlich, für rechtswidrig erklärt wird, oder wer die Entlassung oder die Verweigerung der Beschäftigung einer Person aufgrund der Nichtmitgliedschaft in einer Arbeitsorganisation herbeiführt, ist gegenüber der durch diese Handlung oder Bestimmung geschädigten Person haftbar und kann deshalb verklagt werden, und in einem solchen Verfahren ist jede Arbeitsorganisation, Untergliederung oder örtliche Organisation durch die Handlungen ihrer ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter, die im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, gebunden und kann in ihrem gemeinsamen Namen klagen oder verklagt werden. (Verabschiedet bei der allgemeinen Wahl 1952.)

§ 613.300. Unterlassungsanspruch.

Jede Person, die durch eine gemäß NRS 613.230 bis einschließlich 613.300 für rechtswidrig erklärte Handlung geschädigt wird oder der eine solche Schädigung droht, hat ungeachtet anderer gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen Anspruch auf Unterlassung. (Verabschiedet bei den allgemeinen Wahlen 1952.)

Titel 23. Öffentliche Bedienstete und Angestellte

Kapitel 288. Beziehungen zwischen Regierungen und öffentlichen Angestellten

§ 288.140. Recht des Arbeitnehmers, einer Arbeitnehmerorganisation beizutreten oder nicht beizutreten; Diskriminierung durch den Arbeitgeber verboten; Beschränkungen für Nichtmitglieder, die für sich selbst handeln; Mitgliedschaft von Vollzugsbeamten

1. Jeder Angestellte einer Kommunalverwaltung hat das Recht, vorbehaltlich der in Unterabschnitt 3 vorgesehenen Einschränkungen, einer Arbeitnehmerorganisation seiner Wahl beizutreten oder von einem Beitritt zu einer Arbeitnehmerorganisation Abstand zu nehmen. Ein kommunaler Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer in keiner Weise aufgrund der Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation diskriminieren.

2. Die Anerkennung einer Arbeitnehmerorganisation zu Verhandlungszwecken gemäß diesem Kapitel schließt nicht aus, daß ein kommunaler Arbeitnehmer, der nicht Mitglied dieser Arbeitnehmerorganisation ist, in bezug auf irgendeine Bedingung seines Arbeitsverhältnisses für sich selbst handeln kann; jedoch müssen alle Maßnahmen, die auf einen Antrag hin oder zur Beilegung einer Beschwerde ergriffen werden, mit den Bedingungen einer gegebenenfalls geltenden ausgehandelten Vereinbarung übereinstimmen.

3 Ein Polizeibeamter, Sheriff, stellvertretender Sheriff oder ein anderer Vollzugsbeamter kann nur dann Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation sein, wenn diese ausschließlich aus Vollzugsbeamten besteht.(In Kraft getreten 1969.)

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