January 7, 2019
Eine wachsende Zahl von Arbeitnehmern macht bei der Verfolgung von Ansprüchen wegen Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz auch Verleumdungsklagen gegen ihre früheren Arbeitgeber geltend. Doch wann gelten Äußerungen von Arbeitgebern als verleumderisch und damit als einklagbar? Arbeitnehmer sind aufgefordert, ihre Situation zu prüfen, um festzustellen, ob das, was sie am Arbeitsplatz über sich selbst gehört oder gelesen haben, tatsächlich eine Verleumdung darstellt.
Was ist Verleumdung?
Verleumdung ist eine unwahre und nicht privilegierte Veröffentlichung, die die natürliche Tendenz hat, den Kläger zu verletzen oder ihm einen besonderen Schaden zuzufügen. Die Verleumdung kann in einer üblen Nachrede (schriftliche Verleumdung) oder einer Verleumdung (mündliche Verleumdung) bestehen.
Die Verleumdung wird definiert als „eine falsche und nicht privilegierte Veröffentlichung durch Schrift, Druck, Bild, Abbild oder eine andere feste Darstellung für das Auge, die eine Person dem Hass, der Verachtung, dem Spott oder der Verleumdung aussetzt oder die bewirkt, dass sie gemieden oder gemieden wird, oder die die Tendenz hat, sie in ihrem Beruf zu schädigen.“
Verleumdung hingegen ist „eine falsche und nicht privilegierte Veröffentlichung, die mündlich geäußert wird, sowie Mitteilungen durch Funk oder andere mechanische oder sonstige Mittel. . . .“ Eine verleumderische Äußerung kann eine Person eines Verbrechens beschuldigen oder ihr vorwerfen, wegen eines Verbrechens angeklagt, verurteilt oder bestraft worden zu sein. Sie kann auch eine Person als Träger einer ansteckenden, ansteckenden oder abscheulichen Krankheit, als impotent oder als unkeusch bezeichnen.
Verleumdungen sind im Beschäftigungskontext häufiger anzutreffen als Verleumdungen, insbesondere bei Untersuchungen vor der Kündigung, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sogar bei Gesprächen mit potenziellen Arbeitgebern nach der Einstellung. Besonders verleumderisch sind Äußerungen, die darauf abzielen, einen Arbeitnehmer in Bezug auf seinen Beruf zu verletzen, indem dem Arbeitnehmer entweder vorgeworfen wird, dass er nicht in der Lage ist, die allgemeinen Aufgaben seines Berufs, Gewerbes oder Geschäfts zu erfüllen, oder indem ihm etwas in Bezug auf sein Amt, seinen Beruf, sein Gewerbe oder sein Geschäft unterstellt wird, das eine natürliche Tendenz zur Minderung seines Gewinns hat.
Was ist erforderlich, um Verleumdung zu beweisen?
Das Delikt der Verleumdung erfordert: (1) eine Veröffentlichung, die (2) falsch ist, (3) verleumderisch, (4) nicht privilegiert und (5) die eine natürliche Tendenz zur Schädigung hat oder einen besonderen Schaden verursacht. Diese Elemente sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich bei dem Kläger um eine private oder öffentliche Person handelt und ob die verleumderische Aussage von privatem oder öffentlichem Interesse ist. Einem Privatkläger, dem etwas Privates vorgeworfen wird, wird es viel leichter fallen, eine Verleumdung nachzuweisen als einem Kläger, der eine Person des öffentlichen Lebens ist. Im Allgemeinen sind die meisten Arbeitnehmer, die als Kläger auftreten, keine Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, und der Gegenstand der Äußerung ist keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Angenommen, der klagende Arbeitnehmer ist eine Privatperson, sollte er sich bei der Beurteilung seines Falles wegen Verleumdung gegen seinen Arbeitgeber die folgenden Fragen stellen:
1. Wurde die verleumderische Äußerung veröffentlicht?
Veröffentlichung ist die Weitergabe der verleumderischen Äußerung an einen Dritten, der ihre verleumderische Bedeutung in Bezug auf den Kläger versteht. Dies bedeutet, dass die ehrverletzende Äußerung nicht an die Öffentlichkeit oder an eine große Menschenmenge gerichtet sein muss; die Mitteilung an eine einzelne Person, die nicht der Kläger ist, genügt.
2. Kann die verleumderische Äußerung als wahr bewiesen werden?
Glücklicherweise ist eine Äußerung, die sich auf eine Privatperson, wie den klagenden Arbeitnehmer, bezieht, wahrscheinlich von privatem Interesse. Ist dies der Fall, trägt der klagende Arbeitnehmer nicht die Beweislast für die Unwahrheit der diffamierenden Äußerung. Vielmehr trägt der beklagte Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die diffamierende Äußerung wahr ist.
3. Ist die Äußerung tatsächlich diffamierend?
Nur falsche Tatsachenbehauptungen, nicht aber Meinungsäußerungen, sind als Diffamierung einklagbar. Ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist. Die entscheidende Frage ist, ob eine vernünftige Person zu dem Schluss kommen könnte, dass die veröffentlichten Aussagen eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung implizieren. Zur Beantwortung dieser Frage haben die kalifornischen Gerichte eine „Gesamtheit der Umstände“ entwickelt, um festzustellen, ob es sich bei einer angeblich diffamierenden Äußerung um eine Tatsache oder eine Meinung handelt. Das Gericht prüft die Äußerung im Lichte des Kontextes, in dem sie veröffentlicht wurde, und betrachtet ihre Bedeutung im Hinblick auf relevante Faktoren, wie den Anlass der Äußerung, die angesprochenen Personen, den Zweck, dem sie dienen sollte, und „alle mit der Veröffentlichung verbundenen Umstände“.
Ein Beklagter kann sich nicht unbedingt der Haftung für Verleumdung entziehen, indem er falsche Aussagen in Form von „Ich denke“, „Ich glaube“ oder „Meiner Meinung nach“ formuliert. Eine Aussage wie „Meiner Meinung nach ist John Jones ein Lügner“ impliziert, dass der Sprecher Kenntnis von Tatsachen hat, die darauf hindeuten, dass John Jones eine Lüge erzählt hat. Diese Aussage kann dem Ruf von Jones genauso schaden wie die Aussage „John Jones ist ein Lügner“.
Negative Bewertungen der Arbeitsleistung sind jedoch in der Regel Meinungsäußerungen und keine Tatsachen und daher nicht einklagbar. Das Gericht in der Rechtssache Jensen gegen Hewlett-Packard Co. entschied, dass eine Verleumdungsklage nur dann zulässig ist, wenn die Leistungsbewertung eines Arbeitgebers einen Arbeitnehmer fälschlicherweise krimineller Handlungen, mangelnder Integrität, Unehrlichkeit, Inkompetenz oder verwerflicher persönlicher Eigenschaften oder Verhaltensweisen bezichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Wahrnehmungen des Arbeitgebers über die Bemühungen, die Einstellung, die Leistung, das Potenzial oder den Wert des Arbeitnehmers für das Unternehmen objektiv falsch sind und nicht durch konkrete Fakten gestützt werden können.
Um als verleumderische Äußerung einklagbar zu sein, müssen die Aussagen als wahr oder falsch bewiesen werden können. In einem Fall, in dem eine High-School-Zeitung einen Artikel veröffentlichte, in dem die Meinung eines Schülers zitiert wurde, der einen Lehrer beschuldigte, der „schlechteste Lehrer“ an einer High School zu sein, stellte das Gericht fest, dass es keine Tatsachenbehauptung gab, die als wahr oder falsch bewiesen werden konnte. Die Aussage wurde eindeutig als Ausdruck eines subjektiven Urteils des Sprechers angesehen.
4. Ist die verleumderische Äußerung privilegiert?
Zu den privilegierten Mitteilungen gehören solche, die ohne Böswilligkeit gegenüber Personen gemacht werden, die ein „gemeinsames Interesse“ am Gegenstand der Mitteilung haben, 1) von jemandem, der ebenfalls an der Äußerung interessiert ist, 2) von jemandem, der in einer solchen Beziehung zum Empfänger steht, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Motiv für die Mitteilung unschuldig war, oder 3) von jemandem, der von der interessierten Person gebeten wurde, die Information zu geben.
In der Rechtssache Comstock gegen Aber kam das Gericht beispielsweise zu dem Schluss, dass der Bericht einer Angestellten über einen sexuellen Übergriff durch einen Kollegen an einen Arzt und an die Personalabteilung ihres Unternehmens an interessierte Personen gerichtet und daher gemäß Abschnitt 47 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedingt privilegiert war.
Außerdem haben ein Arbeitgeber und seine Mitarbeiter ein gemeinsames Interesse daran, die Arbeitsmoral zu fördern und die Effizienz des Unternehmens zu gewährleisten. Daher sind Äußerungen eines Arbeitgebers, die ohne Böswilligkeit gegenüber Arbeitnehmern über die Gründe für die Kündigung eines anderen Arbeitnehmers gemacht werden, bedingt privilegiert.
Beschäftigte sollten bedenken, dass dieses Privileg des „gemeinsamen Interesses“ „bedingt“ ist, d. h. es kann verloren gehen, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der Arbeitgeber die Erklärung böswillig abgegeben hat, d. h. in Kenntnis der Unwahrheit der Erklärung oder in leichtfertiger Unkenntnis darüber, ob die Erklärung wahr oder falsch ist. Böswilligkeit kann das Privileg überwinden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die Veröffentlichung durch Hass oder Böswilligkeit motiviert war, was auf die Bereitschaft hindeutet, eine andere Person zu ärgern, zu belästigen oder zu verletzen, oder dass der Arbeitgeber absichtlich die Wahrheit verschwiegen hat oder eine bewusste Entscheidung getroffen hat, sich keine Kenntnis von den Fakten zu verschaffen, die die wahrscheinliche Unwahrheit der Anschuldigungen bestätigen könnten.
Bei Anzeigen wegen Diskriminierung, Belästigung und Vergeltung gegenüber staatlichen Stellen wie der U.S. Equal Employment Opportunity Commission (EEOC) und dem California Department of Fair Employment and Housing (DFEH) wird jedoch absolute Immunität gewährt, selbst wenn die Anzeige mit Vorsatz erstattet wurde.
5. Muss ich einen besonderen Schaden nachweisen?
Im Zusammenhang mit der Beschäftigung fallen viele von Arbeitnehmern beanstandete Äußerungen in die Kategorie der verleumderischen Äußerungen, die den Ruf einer Person so sehr schädigen, dass sie per se als verleumderisch gelten (so dass der Kläger keinen besonderen Schaden nachweisen muss). Gemäß Abschnitt 46 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben Äußerungen, die einem Angestellten eine allgemeine Untauglichkeit unterstellen, wie z. B. die Behauptung, dass der Angestellte nicht in der Lage sei, die für sein Amt oder seinen Beruf erforderlichen Aufgaben zu erfüllen, eine natürliche Tendenz, den Ruf des Angestellten in Bezug auf seinen Beruf zu schädigen, und gelten als Verleumdung per se. Für Äußerungen, die unter die ersten vier in Abschnitt 46 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgezählten Kategorien fallen, ist nämlich kein Nachweis eines tatsächlichen Schadens erforderlich.
6. Hat mein Arbeitgeber irgendwelche Verteidigungsmöglichkeiten?
Der Nachweis, dass eine angeblich verleumderische Äußerung wahr ist, ist in Kalifornien eine vollständige Verteidigung. Auch die Zustimmung zu einer verleumderischen Äußerung ist eine Verteidigung. Ein Beispiel: „Wenn ein Beklagter eine verleumderische Äußerung über einen Kläger macht, ohne dass Dritte anwesend sind oder gehört werden, und diese Äußerung anschließend auf Wunsch des Klägers in Anwesenheit und Anhörung Dritter wiederholt, kann diese Wiederholung nicht zur Grundlage einer Klage wegen Verleumdung gemacht werden.“ Wie oben erläutert, können auch viele Aussagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis unter den weiten Geltungsbereich des bedingten Privilegs fallen, das es einem Arbeitgeber erlaubt, Aussagen über Mitarbeiter zu machen (sogar Aussagen über die Arbeitsleistung des Mitarbeiters), wenn die Aussage von allgemeinem Interesse ist und ohne Böswilligkeit gemacht wurde. Schließlich haben Kläger ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem sie von der verleumderischen Äußerung erfahren, Zeit, um eine Klage wegen Verleumdung einzureichen.
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