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Not-For-Profit Tax Exemptions

Indiana Code 6-1.1-10-16 beschreibt die Nutzung und/oder den Zweck, der für eine Steuerbefreiung erforderlich ist. Organisationen wie gemeinnützige, erzieherische oder religiöse Organisationen können für eine Steuerbefreiung in Frage kommen. Eine Steuerbefreiung muss beantragt werden, andernfalls wird auf sie verzichtet. Steuerbefreiungen müssen am oder vor dem 1. April bei der Bezirksveranlagungsbehörde eingereicht werden.

Zur Beantragung müssen ein Formular 136 und ein Formular 9284 zusammen mit Kopien folgender Unterlagen eingereicht werden:

  • Satzung
  • Satzung
  • Finanzaufstellungen für die letzten (3) Jahre*
  • Bilanzen
  • Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben
  • Befreiungsschreiben und andere relevante Dokumente von der IRS.

* Wenn die Kirche die Freigabe von Finanzinformationen ablehnt, kann sie dem PTABOA einen Brief schreiben, in dem sie ihre Einwände darlegt.

Das La Porte County Property Tax Assessment Board of Appeals (PTABOA) wird den Antrag nach sorgfältiger Prüfung genehmigen oder ablehnen und den Antragsteller per Post benachrichtigen. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnungsmitteilung beim State Board of Tax Commissioners Einspruch eingelegt werden.

Kirchen müssen den Antrag nur einmal stellen und müssen ihn nicht in jedem Zyklus erneuern

Kirchen und einige religiöse Gebäude sind in Indiana generell von der Grundsteuer befreit.

I.C.6-1.1-10-16 (a) bestimmt: „Ein Gebäude ist ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit, wenn es einer Person gehört, von ihr bewohnt und für Bildung, Erziehung, wissenschaftliche, religiöse oder wohltätige Zwecke genutzt wird.“

Kirchliches Eigentum kann nach den Einkommenssteuerrichtlinien des IRS und des Bundesstaates Indiana für eine Befreiung in Frage kommen, nach den Grundsteuerrichtlinien jedoch nicht. Informationen zur Einkommenssteuer für gemeinnützige Organisationen sind im Informationsblatt Nr. 17 und im Formular IT-35A des Finanzministeriums enthalten.

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