Der Angriff auf einen Polizeibeamten ist eine Straftat nach den Paragraphen 58 und 60 des Crimes Act 1914. Die Höchststrafe für diese Straftat beträgt 5 Jahre Freiheitsentzug oder 2 Jahre Freiheitsentzug, wenn die Angelegenheit vor dem Amtsgericht verhandelt wird.

Der Angriff auf Polizeibeamte ist eine schwere Straftat, in erster Linie wegen der verletzlichen Position, in der sich die Polizei befindet, aber auch, um der Gemeinschaft zu signalisieren, dass Angriffe auf die Polizei von den Gerichten ernst genommen werden.

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In NSW, gibt es zwei Straftatbestände, die den Angriff auf einen Polizeibeamten abdecken: Abschnitt 58 des Crimes Act 1914, der Angriffe auf „Beamte“ abdeckt, und Abschnitt 60, der sich speziell auf Angriffe auf einen „Polizeibeamten“ bezieht. Auf beide Straftaten steht eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsentzug.

Es gibt schwerere Strafen, wenn die Straftat erschwert ist:

  1. wenn sie während einer öffentlichen Unruhe begangen wird – 7 Jahre Freiheitsentzug
  2. wenn infolge des Angriffs eine tatsächliche Körperverletzung verursacht wird – 7 Jahre Freiheitsentzug (3 Jahre standardmäßig ohneBewährungszeit)
  3. wenn sie während einer öffentlichen Unruhe begangen wird UND zu einer tatsächlichen Körperverletzung führt – 9 Jahre Freiheitsentzug

Es gibt auch gesonderte Straftatbestände für diejenigen, die einem Polizeibeamten leichtfertig schwere Körperverletzung oder Verwundung zufügen. Siehe Sections 60(3) und 60(3A) des Crimes Act 1900, die Höchststrafen von 12 und 14 Jahren Freiheitsentzug vorsehen.

Was die Staatsanwaltschaft beweisen muss

Um die Straftat des Angriffs auf einen Polizeibeamten zu beweisen, muss die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei nachweisen, dass Sie:

  • eine Person angegriffen haben; und
  • dass diese Person ein Polizeibeamter war; und
  • zum Zeitpunkt des Angriffs befand sich dieser Polizeibeamte in Ausübung seiner Pflicht.

Was ist ein tätlicher Angriff?

Der Tatbestand des tätlichen Angriffs ist sehr breit gefächert und kann auch nicht-physische Drohungen umfassen. Eine ausführliche Beschreibung der Körperverletzung finden Sie auf unserer Seite Körperverletzung.

Was ist „in Ausübung des Dienstes“?

Wie bei anderen Straftaten, an denen die Polizei beteiligt ist, muss nachgewiesen werden, dass der Beamte in Ausübung seines Dienstes gehandelt hat, als die Körperverletzung stattfand. Normalerweise steht dies nicht in Frage, aber es gibt Zeiten, in denen die Handlungen eines Polizeibeamten nicht als in Ausübung seines Dienstes erfolgend bezeichnet werden können.

Ein Polizeibeamter handelt nicht in Ausübung seines Dienstes, wenn seine Handlungen rechtswidrig sind oder außerhalb des Rahmens seines Dienstes liegen.

Abschnitt 60(4) dehnt den Geltungsbereich von „in Ausübung des Dienstes“ auf Handlungen aus, die in Bezug auf einen Polizeibeamten vorgenommen werden, selbst wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst ist, wenn die Handlung ausgeführt wird:

  1. als Folge von oder als Vergeltung für Handlungen, die der Polizeibeamte in Ausübung seines Dienstes vorgenommen hat, oder
  2. weil der Beamte ein Polizeibeamter ist.

Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft nicht beweisen muss, dass der Angeklagte wusste, dass das Opfer ein Polizeibeamter war.

Verteidigung

Wie bei jeder Straftat muss die Staatsanwaltschaft jeden Tatbestand zweifelsfrei nachweisen.

Die Notwehr kann auch bei einem Angriff auf einen Polizeibeamten in Ausübung seines Dienstes geltend gemacht werden.

Eine weitere Verteidigung besteht darin, dass der Polizeibeamte nicht in Ausübung seines Dienstes gehandelt hat, als die Person den Beamten angegriffen hat.

Oft werden die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatsachen bestritten. Der Beschuldigte bestreitet zum Beispiel, dass der Vorfall tatsächlich stattgefunden hat oder dass er sich genau so ereignet hat, wie es die Staatsanwaltschaft behauptet. Denken Sie daran, dass es Sache der Staatsanwaltschaft ist zu beweisen, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie sie behauptet.

Kann ich eine Verurteilung vermeiden?

Wie bei jeder Straftat kann ein Gericht auch nach einem Schuldspruch beschließen, keine Verurteilung zu verhängen. Informationen über die Möglichkeiten der Strafzumessung, die keine strafrechtliche Verurteilung beinhalten, finden Sie hier: KEINE VERURTEILUNG IN NSW.

Komme ich ins Gefängnis?

Bei einer Verurteilung droht auf einen Angriff auf einen Polizeibeamten eine Höchststrafe in Form einer Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe gilt jedoch für den schwersten Täter und ist in der Regel jemandem vorbehalten, der bereits vorbestraft ist.

Die verhängte Strafe hängt von einer Reihe von Faktoren ab, darunter die Art des Angriffs, die Verletzungen (falls vorhanden), der Grad der Gewaltanwendung und ob es andere erschwerende Merkmale gab.

Auch Ihre persönlichen Umstände spielen eine Rolle, ebenso wie Ihre Vorstrafen.

Das gesamte Spektrum der möglichen Strafen finden Sie auf unserer Seite Strafzumessung.

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