452.340. 1. In einem Verfahren zur Auflösung der Ehe, zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder zur Gewährung von Unterhalt für ein Kind kann das Gericht einen oder beide Elternteile, die einem Kind aus der Ehe gegenüber unterhaltspflichtig sind, anweisen, einen für den Unterhalt des Kindes angemessenen oder erforderlichen Betrag zu zahlen, einschließlich einer rückwirkenden Zuerkennung ab dem Datum der Antragstellung, ohne Rücksicht auf eheliches Fehlverhalten, nachdem alle relevanten Faktoren berücksichtigt wurden, einschließlich:
(1) Die finanziellen Bedürfnisse und Mittel des Kindes;
(2) Die finanziellen Mittel und Bedürfnisse der Eltern;
(3) Der Lebensstandard, den das Kind genossen hätte, wenn die Ehe nicht aufgelöst worden wäre;
(4) Der physische und emotionale Zustand des Kindes und die erzieherischen Bedürfnisse des Kindes;
(5) Die physischen und rechtlichen Sorgerechtsregelungen für das Kind, einschließlich der Zeit, die das Kind mit jedem Elternteil verbringt, und die angemessenen Ausgaben, die mit den Sorgerechts- oder Besuchsregelungen verbunden sind; und
(6) Die angemessenen arbeitsbezogenen Kinderbetreuungskosten jedes Elternteils.
2. Die Verpflichtung des zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Elternteils erlischt ganz oder teilweise für Zeiträume, die länger als dreißig aufeinanderfolgende Tage sind, in denen der andere Elternteil das physische Sorgerecht für ein Kind freiwillig an den zur Zahlung von Unterhaltszahlungen verpflichteten Elternteil abgetreten hat, ungeachtet etwaiger Besuchszeiten oder vorübergehender physischer und rechtlicher oder physischer oder rechtlicher Sorgerechtsregelungen aufgrund eines Auflösungs- oder Trennungsurteils oder einer Änderung davon. In einem IV-D-Fall kann die Abteilung für die Durchsetzung des Kindesunterhalts den Betrag der Kürzung gemäß diesem Unterabschnitt für jede Unterhaltsverfügung für ein Kind bestimmen und trägt den Kürzungsbetrag in die gemäß Kapitel 454, RSMo, erstellte Aufzeichnung des automatisierten Unterhaltssystems für Kinder ein. Wenn es sich nicht um einen IV-D-Fall handelt und auf gerichtliche Anordnung, trägt der Bezirksbeamte den Betrag der Herabsetzung in das gemäß Kapitel 454, RSMo, eingerichtete automatisierte Kinderunterstützungssystem ein.
3. Sofern die Umstände des Kindes nicht offenkundig etwas anderes vorschreiben und das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, endet die Verpflichtung eines Elternteils, Unterhaltszahlungen für das Kind zu leisten, wenn das Kind:
(1) stirbt;
(2) heiratet;
(3) in den aktiven Militärdienst eintritt;
(4) sich selbst versorgt, vorausgesetzt, der sorgeberechtigte Elternteil hat das Kind durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der elterlichen Sorge entzogen;
(5) das achtzehnte Lebensjahr vollendet, es sei denn, die Bestimmungen von Unterabschnitt 4 oder 5 dieses Abschnitts finden Anwendung; oder
(6) das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet, es sei denn, die Bestimmungen der Unterhaltsverfügung verlängern die elterliche Unterhaltsverfügung aus den in Unterabschnitt 4 dieses Abschnitts genannten Gründen ausdrücklich über den zweiundzwanzigsten Geburtstag des Kindes hinaus.
(4) Ist das Kind körperlich oder geistig nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, und ist es zahlungsunfähig und unverheiratet, kann das Gericht die elterliche Unterhaltspflicht über den achtzehnten Geburtstag des Kindes hinaus verlängern.
(5) Ist das Kind, wenn es das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, in einer weiterführenden Schule eingeschrieben und besucht es diese, so besteht die elterliche Unterhaltspflicht weiter, wenn das Kind die Schule weiterhin besucht und Fortschritte macht, bis es die Schule abschließt oder das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet, je nachdem, was zuerst eintritt. Ist das Kind spätestens am ersten Oktober nach dem Abschluss einer Sekundarschule oder dem Abschluss eines dem Abschluss gleichwertigen Studiengangs an einer Berufs- oder Hochschuleinrichtung eingeschrieben, und solange das Kind in jedem Semester, das Sommersemester nicht mitgerechnet, mindestens zwölf Leistungsstunden an einer Berufs- oder Hochschuleinrichtung belegt und ausreichende Noten erzielt, um sich erneut an dieser Einrichtung einzuschreiben, besteht die elterliche Unterhaltspflicht fort, bis das Kind seine Ausbildung abgeschlossen oder das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Lebensjahr vollendet hat, je nachdem, welcher Fall eintritt. Um den Anspruch auf diese fortgesetzte elterliche Unterstützung aufrechtzuerhalten, muss das Kind zu Beginn jedes Semesters jedem Elternteil eine Abschrift oder ein ähnliches offizielles Dokument der Berufs- oder Hochschuleinrichtung vorlegen, in dem die Kurse, für die das Kind eingeschrieben ist und die es für jedes Semester abgeschlossen hat, die Noten und die für jeden dieser Kurse erhaltenen Credits aufgeführt sind, sowie ein offizielles Dokument der Einrichtung, in dem die Kurse, für die das Kind für das kommende Semester eingeschrieben ist, und die Anzahl der Credits für jeden dieser Kurse aufgeführt sind. Wenn die Umstände des Kindes es offensichtlich erfordern, kann das Gericht auf die in diesem Unterabschnitt vorgeschriebene Einschreibefrist am ersten Oktober verzichten. Hat das Kind einen Weg der kontinuierlichen Teilnahme eingeschlagen und den Nachweis erbracht, dass es beabsichtigt, diesen Weg fortzusetzen, so kann das Gericht eine Entscheidung erlassen, mit der der Unterhalt für einen Zeitraum von bis zu fünf Monaten für jedes Semester ausgesetzt wird, in dem das Kind mindestens sechs, aber weniger als zwölf Kreditstunden absolviert; ein solcher fünfmonatiger Aussetzungszeitraum wird jedoch nur einmal für jedes Kind gewährt. Ist das Kind an einer solchen Einrichtung eingeschrieben, kann das Kind oder der unterhaltspflichtige Elternteil beim Gericht beantragen, die Anordnung dahingehend zu ändern, dass der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlungen direkt an das Kind leistet. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Berufsbildungseinrichtung“ jede postsekundäre Ausbildung oder Schulung, für die eine Gebühr erhoben wird und an der der Schüler regelmäßig teilnimmt. „Höhere Bildungseinrichtung“ bedeutet ein Junior College, ein Community College, ein College oder eine Universität, an der das Kind regelmäßig Kurse besucht. Ein Kind, bei dem eine Lernbehinderung diagnostiziert wurde oder dessen körperliche Behinderung oder diagnostiziertes Gesundheitsproblem die Fähigkeit des Kindes einschränkt, die in diesem Unterabschnitt vorgeschriebene Anzahl von Kreditstunden zu absolvieren, hat weiterhin Anspruch auf Kindergeld, solange das Kind an einer Berufs- oder Hochschuleinrichtung eingeschrieben ist und diese besucht und das Kind weiterhin die anderen Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt. Ein Kind, das während des Semesters mindestens fünfzehn Stunden pro Woche erwerbstätig ist, kann bis zu neun Kreditstunden pro Semester belegen und hat weiterhin Anspruch auf Unterhaltszahlungen, solange alle anderen Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind. Das Gericht zieht in Erwägung, einen Elternteil anzuweisen, zugunsten des anderen Elternteils auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für ein Kind zu verzichten, das in einer Berufs- oder Hochschuleinrichtung eingeschrieben ist, wenn die Anwendung der Steuergesetze des Bundesstaates und des Bundes und die Berechtigung zum Bezug von Finanzhilfe eine Gewährung der Befreiung an den anderen Elternteil angemessen erscheinen lassen.
7. Die Generalversammlung stellt fest und erklärt, dass es die öffentliche Politik dieses Staates ist, dass ein häufiger, kontinuierlicher und sinnvoller Umgang mit beiden Elternteilen nach der Trennung der Eltern oder der Auflösung ihrer Ehe im besten Interesse des Kindes ist, außer in Fällen, in denen das Gericht ausdrücklich feststellt, dass ein solcher Umgang nicht im besten Interesse des Kindes ist. Um diese öffentliche Ordnung zu verwirklichen, vollstreckt ein zuständiges Gericht Besuchs-, Sorgerechts- und Unterhaltsanordnungen in gleicher Weise. Ein zuständiges Gericht kann frühere oder künftige Unterhaltsverpflichtungen ganz oder teilweise aufheben und das physische und rechtliche bzw. physische oder rechtliche Sorgerecht für ein oder mehrere Kinder übertragen, wenn es feststellt, dass ein Elternteil es ohne triftigen Grund versäumt hat, dem anderen Elternteil das Besuchsrecht oder das physische und rechtliche bzw. physische oder rechtliche Sorgerecht gemäß den Bestimmungen eines Auflösungsurteils, eines Trennungsurteils oder einer Änderung desselben zu gewähren. Auf Antrag und bei Vorliegen eines triftigen Grundes spricht das Gericht der obsiegenden Partei außerdem angemessene Auslagen, Anwalts- und Gerichtskosten zu.
8. Der Oberste Gerichtshof des Bundesstaates Missouri legt Richtlinien fest, nach denen in jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren der Unterhalt für Kinder zu bemessen ist. Diese Richtlinien enthalten spezifische, beschreibende und numerische Kriterien, die zur Berechnung der Unterhaltspflicht führen. Die Leitlinien regeln, wie der Unterhaltsbetrag zu berechnen ist, wenn die Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts dazu führt, daß das Kind oder die Kinder im wesentlichen die gleiche Zeit bei beiden Elternteilen verbringen. Spätestens am 1. Oktober 1998 veröffentlicht der Oberste Gerichtshof von Missouri Unterhaltsrichtlinien für Kinder und führt die relevanten Faktoren und Annahmen, die zur Berechnung der Unterhaltsrichtlinien für Kinder herangezogen wurden, ausdrücklich auf und erläutert sie. Jede gemäß diesem Unterabschnitt erlassene Vorschrift wird von der verkündenden Stelle mindestens einmal alle vier Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass ihre Anwendung zur Bestimmung angemessener Unterhaltsbeträge für Kinder führt.
9. In jedem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zur Festsetzung von Kindesunterhalt gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Unterabschnitt 8 dieses Abschnitts aufgestellten Leitlinien ergeben würde, der richtige Betrag für den zu gewährenden Kindesunterhalt ist. Eine schriftliche Feststellung oder eine besondere Feststellung in den Akten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, dass die Anwendung der Leitlinien in einem bestimmten Fall ungerecht oder unangemessen wäre, nachdem alle relevanten Faktoren, einschließlich der in Unterabschnitt 1 dieses Abschnitts aufgeführten Faktoren, berücksichtigt wurden, ist erforderlich, wenn eine Partei dies beantragt, und reicht aus, um die Vermutung in dem betreffenden Fall zu widerlegen. In der schriftlichen Feststellung oder der besonderen Feststellung im Protokoll sind die spezifischen relevanten Faktoren, die eine Abweichung von der Anwendung der Leitlinien erforderlich machten, im Einzelnen darzulegen.
10. Wenn ein Gericht gemäß diesem oder einem anderen Kapitel den Betrag feststellt, den ein Elternteil für den Unterhalt eines Kindes schuldet, der von einer anderen Person als einem Elternteil vor dem Datum der Einreichung einer Petition zur Beantragung von Unterhalt geleistet wurde, oder wenn der Direktor der Abteilung für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern den Betrag der staatlichen Schuld gemäß Unterabschnitt (2) von Unterabschnitt 1 von Abschnitt 454.465, RSMo, feststellt, verwendet das Gericht oder der Direktor die gemäß Unterabschnitt 8 dieses Abschnitts aufgestellten Leitlinien. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Betrag, der sich aus der Anwendung der Leitlinien gemäß Unterabschnitt 8 dieses Abschnitts ergibt, dem Betrag entspricht, den der Elternteil für den Zeitraum vor dem Datum der Einreichung des Unterhaltsantrags oder des Zeitraums, für den die Schuld festgestellt wird, schuldet. Bei der Anwendung der Leitlinien zur Bestimmung des rückwirkenden Unterhaltsbetrags kann das Gericht oder der Direktor, wenn Informationen über das durchschnittliche monatliche Einkommen vorliegen, das durchschnittliche monatliche Einkommen des nicht sorgeberechtigten Elternteils, gemittelt über den Zeitraum der Rückwirkung, zur Bestimmung des Betrags des mutmaßlich geschuldeten Kindesunterhalts für den Zeitraum der Rückwirkung verwenden. Das Gericht oder der Direktor kann im Einzelfall einen anderen Betrag festsetzen, wenn es nach Abwägung aller relevanten Faktoren, einschließlich der in Unterabschnitt 1 dieses Abschnitts aufgeführten Faktoren, feststellt, dass ausreichende Gründe vorliegen, um den angenommenen Betrag zu widerlegen.
11. Die Verpflichtung eines Elternteils, Unterhaltszahlungen für das Kind zu leisten, kann wie folgt beendet werden:
(1) Sofern die Unterhaltsverfügung das Geburtsdatum des Kindes enthält, gilt die Verpflichtung ohne weiteres Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als beendet, wenn das Kind das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sofern die Unterhaltsverfügung nicht ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über das zweiundzwanzigste Lebensjahr hinaus aus den in Unterabschnitt 4 dieses Abschnitts genannten Gründen verlangt;
(2) Die Verpflichtung gilt ohne weiteres Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als beendet, wenn der Elternteil, der Unterhalt für das Kind erhält, eine eidesstattliche Erklärung oder eine eidesstattliche Erklärung abgibt, die den verpflichteten Elternteil über die Volljährigkeit des Kindes in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Unterabschnitt 4 des Abschnitts 452.370, und eine Kopie dieser eidesstattlichen Erklärung oder eidesstattlichen Erklärung wird bei dem Gericht, das den Beschluss zur Begründung der Unterhaltsverpflichtung erlassen hat, oder bei der Abteilung für die Durchsetzung der Unterhaltspflicht eingereicht;
(3) Die Verpflichtung gilt ohne weiteres Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als beendet, wenn der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind zahlt, eine eidesstattliche Erklärung oder eine eidesstattliche Erklärung bei dem Gericht, das den Beschluss zur Feststellung der Unterhaltsverpflichtung für das Kind erlassen hat, oder bei der Abteilung für die Durchsetzung des Unterhalts für das Kind einreicht, in der erklärt wird, dass das Kind volljährig ist, und in der die tatsächliche Grundlage für diese Erklärung angegeben wird; diese Erklärung oder eidesstattliche Erklärung wird dem Unterhaltspflichtigen vom Gericht oder der Abteilung zugestellt; und die entweder vom Unterhaltsverpflichteten schriftlich anerkannt und bestätigt wird oder auf die der Unterhaltsverpflichtete nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt schriftlich antwortet;
(4) Die Verpflichtung wird, wie in dieser Unterteilung vorgesehen, durch das Gericht, das den Beschluss zur Festlegung der Unterhaltsverpflichtung für das Kind erlassen hat, oder durch die Abteilung für die Durchsetzung der Unterhaltspflicht für das Kind beendet, wenn der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind zahlt, eine eidesstattliche Erklärung oder eine eidesstattliche Erklärung bei dem Gericht, das den Beschluss zur Festlegung der Unterhaltsverpflichtung für das Kind erlassen hat, oder bei der Abteilung für die Durchsetzung der Unterhaltsverpflichtung für das Kind einreicht, in der erklärt wird, dass das Kind volljährig ist, und in der die tatsächliche Grundlage für eine solche Erklärung angegeben wird; und diese Erklärung oder eidesstattliche Erklärung wird dem Unterhaltspflichtigen vom Gericht oder der Abteilung zugestellt. Wenn der Unterhaltspflichtige die Erklärung oder die eidesstattliche Erklärung verweigert, behandelt das Gericht oder die Abteilung daraufhin die eidesstattliche Erklärung oder die eidesstattliche Erklärung als einen Antrag auf Änderung der Unterhaltsverpflichtung gemäß Abschnitt 452.370 oder Abschnitt 454.496, RSMo, und verhandelt und entscheidet über einen solchen Antrag, wie es das Gesetz vorsieht; vorausgesetzt, dass das Gericht die Zahlung einer Kaution als Sicherheit für die Gerichtskosten und alle aufgelaufenen Gerichtskosten, wie es das Gesetz vorsieht, im Zusammenhang mit einem solchen Antrag auf Änderung verlangen kann.
12. Das Gericht kann eine Entscheidung erlassen, mit der der Unterhalt für ein Kind gemäß den Unterabschnitten (1) bis (3) von Unterabschnitt 11 dieses Abschnitts eingestellt wird, ohne dass eine der Parteien vor Gericht erscheinen muss. Das Oberste Gericht kann einheitliche Formulare für beeidigte Erklärungen und eidesstattliche Erklärungen zur Beendigung von Unterhaltsverpflichtungen für Kinder zur Verwendung gemäß Unterabschnitt 11 dieses Abschnitts und Unterabschnitt 4 von Abschnitt 452.370 herausgeben.
(L. 1973 H.B. 315 § 9, A.L. 1988 H.B. 1272, et al, A.L. 1989 1st Ex. Sess. H.B. 2, A.L. 1990 S.B. 834, A.L. 1993 S.B. 253, A.L. 1994 H.B. 1491 & 1134, A.L. 1995 S.B. 174, A.L. 1997 S.B. 361, A.L. 1998 S.B. 910, A.L. 1999 S.B. 1, et al. fusioniert mit S.B. 291, A.L. 2005 S.B. 420 & 344)
(1974) Zur Diskussion der Unterhaltskriterien für Kinder siehe Williams v. Williams (Mo.), 510 S.W.2d 452.
(1977) Das Gericht hat sein Ermessen nicht missbraucht, als es dem Vater, der nicht das Sorgerecht hatte und zwanzig Dollar pro Woche und Kind als Unterhalt zahlen musste, eine Einkommenssteuerbefreiung für die Kinder gewährte. Roberts v. Roberts (A.), 553 S.W.2d 305.
(1977) Ein adoptiertes Kind ist ein „Kind der Ehe“ siehe § 453.090 RSMo. D.L.C. v. L.C.C. (A.), 559 S.W.2d 623.
(1993) Die elterliche Unterhaltsverpflichtung sollte nicht beendet werden, wenn das Kind aufgrund von Krankheit oder körperlicher Behinderung vorübergehend nicht am Unterricht teilnehmen kann, wenn stichhaltige Beweise die Feststellung stützen, dass die Unterbrechung vorübergehend ist und das Kind beabsichtigt, die Ausbildung fortzusetzen. Braun v. Lied, 851 S.W.2d 93 (Mo. App W.D.).
(1993) Das Gesetz über die elterliche Unterhaltspflicht verlangt nicht, dass das Kind eine Hochschule auf Vollzeitbasis besucht. Die Altersgrenze schützt die Eltern vor einer langwierigen Hochschulausbildung. Harris v. Rattini, 855 S.W.2d 410 (Mo. App. E.D.).
(1993) Wenn ein Kind eine Klage gegen Gesundheitsdienstleister wegen Verletzungen einreicht, die es während der Schwangerschaft der Mutter erlitten hat, und das Kind zum Zeitpunkt der mutmaßlich fahrlässigen medizinischen Behandlung noch nicht gezeugt war, ist die deliktische Rückforderung nicht durch die zweijährige Verjährungsfrist verjährt. Eine Ausnahme von der Verjährungsfrist für Kinder unter zehn Jahren fand auf die Klage Anwendung. Lough v. Rolla Women’s Clinic, Inc. 866 S.W.2d 851 (Mo en banc).
(1994) Kadett in West Point wurde für Zwecke des Kindesunterhalts als emanzipiert angesehen, obwohl die Akademie eine Ausbildung gewährte. Das Leben eines Kadetten in West Point wird weitgehend von der Regierung kontrolliert, die auch für den Großteil der materiellen Bedürfnisse des Kadetten sorgt. Das Bundesrecht legt fest, dass ein Kadett Teil der regulären Armee ist. Porath v. McVey, 884 S.W.2d 692 (Mo. App. S.D.).
(1997) Von einem Arbeitgeber erhaltene Tagesgelder können bei der Berechnung der Unterhaltspflicht eines Elternteils in das Bruttoeinkommen einbezogen werden. Buckner v. Jordan, 952 S.W.2d 710 (Mo.banc).
(1997) Hausunterrichtsprogramm zur Erlangung des Highschool-Abschlusses war kein „sekundäres Unterrichtsprogramm“, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass das Kind sich ernsthaft und in gutem Glauben bemüht hatte, seine Ausbildung abzuschließen. Russell v. Russell, 949 S.W.2d 87 (Mo.App.W.D.).
(1999) Abschnitt, der unverheiratete, geschiedene oder rechtlich getrennte Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt für College-Kosten verpflichtet, verstößt nicht gegen die Gleichheitsschutzklauseln der Bundes- und Staatsverfassungen. In re Marriage of Kohring, 999 S.W.2d 228 (Mo.banc).
(2000) Abschnitt verlangt, dass das Kind mindestens zwölf Stunden angerechnet bekommt, um den Anspruch auf Unterhaltszahlungen zu erhalten. Lombardo v. Lombardo, 35 S.W.3d 386 (Mo.App.W.D.).
(2004) Die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung des Kindes war ein offensichtlicher Umstand, der die erfolgreiche Erfüllung der Anforderung von zwölf Anrechnungsstunden und damit die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht verhinderte. Pickens v. Brown, 147 S.W.3d 89 (Mo.App. W.D.).
(2004) Der Tod des sorgeberechtigten Elternteils eines College-Studenten beendet nicht die bestehende Unterhaltspflicht für das Kind. Kreutzer v. Kreutzer, 147 S.W.3d 173 (Mo.App. S.D.).